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   VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13 A   

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VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13 A (https://dejure.org/2016,5886)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A (https://dejure.org/2016,5886)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 9 K 535.13 A (https://dejure.org/2016,5886)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Kundus - der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 13 ff.) - ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4/09 -, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 - VG 33 K 229.10 A -, juris Rn. 55 ff.).

    Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (vgl. zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris, Rn. 36).

  • VG Berlin, 30.06.2011 - 33 K 229.10

    Vorliegen von Abschiebehindernissen für einen alleinstehenden jungen Mann aus

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Kundus - der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 13 ff.) - ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4/09 -, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 - VG 33 K 229.10 A -, juris Rn. 55 ff.).

    Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 - VG 33 K 229.10 A - Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 - VG 33 K 114.12 A - Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 - VG 9 K 54.13 A - Rn. 54 ff., alle zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 27. Februar 2015 - VG 9 K 261.13 A -).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Kundus - der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 13 ff.) - ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4/09 -, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 - VG 33 K 229.10 A -, juris Rn. 55 ff.).

    Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht.

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Die Feststellung einer politischen Verfolgung setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27/85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41).

    Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989 S. 349).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10/09 -, BVerwGE 137, 226, Rn. 14 ff.).
  • VG Berlin, 10.08.2012 - 33 K 114.12

    Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Afghanistan

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 - VG 33 K 229.10 A - Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 - VG 33 K 114.12 A - Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 - VG 9 K 54.13 A - Rn. 54 ff., alle zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 27. Februar 2015 - VG 9 K 261.13 A -).
  • VG Berlin, 14.03.2013 - 9 K 54.13

    Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 - VG 33 K 229.10 A - Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 - VG 33 K 114.12 A - Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 - VG 9 K 54.13 A - Rn. 54 ff., alle zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 27. Februar 2015 - VG 9 K 261.13 A -).
  • VG Berlin, 17.02.2015 - 9 K 261.13

    Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Subsidiärer Schutz eines afghanischen

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 - VG 33 K 229.10 A - Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 - VG 33 K 114.12 A - Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 - VG 9 K 54.13 A - Rn. 54 ff., alle zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 27. Februar 2015 - VG 9 K 261.13 A -).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Auch stellt sich bei den zwangsrekrutierten Kämpfern die Frage der Zuverlässigkeit und Loyalität (EASO, Afghanistan, Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, mit Anmerkungen des UNHCR; Danesch, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 30. April 2013 zum Aktenzeichen 9 LB 2/13; Danesch, Auskunft an den Hessischen VGH vom 3. September 2013 zum Aktenzeichen 8 A 119/12.A).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13
    Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (EuGH [Große Kammer], Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12

    Keine Abschiebungsverbote bei alleinstehenden afghanischen Männern

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • VG Wiesbaden, 19.02.2018 - 7 K 1282/17
    In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris Rn. 56).

    In Kabul herrscht zudem auch keine Nahrungsmittelknappheit (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris, Rn. 55 unter Verweis auf Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16), sodass der Kläger sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen kann.

  • VG Kassel, 19.02.2018 - 7 K 475/16

    Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen

    In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris Rn. 56).

    In Kabul herrscht zudem auch keine Nahrungsmittelknappheit (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris, Rn. 55 unter Verweis auf Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16), sodass der Kläger sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen kann.

  • VG Kassel, 24.01.2018 - 7 K 877/17

    Für junge, gesunde, alleinstehende Männer bestehen sowohl in Kabul als auch in

    In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris Rn. 56).

    In Kabul herrscht zudem auch keine Nahrungsmittelknappheit (VG Berlin, Urt. v. 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris, Rn. 55 unter Verweis auf Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16), sodass der Kläger sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen kann.

  • VG Kassel, 19.02.2018 - 7 K 1282/17

    Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen

    In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris Rn. 56).

    In Kabul herrscht zudem auch keine Nahrungsmittelknappheit (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris, Rn. 55 unter Verweis auf Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16), sodass der Kläger sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen kann.

  • VG Cottbus, 26.08.2020 - 6 K 710/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

    Das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 K 535.13 A; juris Rn. 56).
  • VG Augsburg, 01.10.2018 - Au 5 K 17.32950

    Krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans

    In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, U.v. 10.2.2016 - 9 K 535.13 A - juris Rn. 56).
  • VG Berlin, 15.11.2017 - 9 K 655.16

    Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbots

    Für die Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Männer nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung an, dass sie im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage wären, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. Urteile vom 10. Februar 2016 - VG 9 K 535.13 A -, juris Rn. 54 m.w.N.; vom 15. März 2017 - VG 9 K 269.16 A - vom 3. Juli 2017 - VG 9 K 196.16 A; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 38 ff. m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.01.2017 - 7 A 1856/16
    Mit der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum in Kabul erwirtschaften kann, hat sich das Verwaltungsgericht auf S. 10 seiner Entscheidung auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 (- 9 K 535.13.A -, juris) ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
  • VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen (Folgeantrag)

    In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, U.v. 10.2.2016 - 9 K 535.13 A - juris Rn. 56).
  • VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16

    Vermögen als Verfolgungsgrund; Entführung als unmenschliche oder erniedrigende

    Auch in diesem Fall selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne Rückhalt eines Familienverbandes ist es zumindest wahrscheinlich, dass alleinstehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht (vgl. VG C-Stadt, aaO., Rn. 45; VG Oldenburg, aaO., S. 16; VG C-Stadt, Urt. v. 10.02.2016 - 9 K 535.13 A - juris Rn. 56).
  • VG Cottbus, 21.02.2020 - 6 K 608/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Augsburg, 13.08.2018 - Au 5 K 17.30441

    Afghanistan - Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban kein Asylgrund

  • VG Cottbus, 21.02.2020 - 6 K 1049/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 219/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 9 K 655.16A
  • VG Cottbus, 21.01.2020 - 6 K 689/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Cottbus, 21.01.2020 - 6 K 960/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 5 K 16.31243

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen wegen innerstaatlicher

  • VG Augsburg, 17.09.2018 - Au 5 K 17.30524

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Afghanistan)

  • VG Cottbus, 10.01.2020 - 6 K 590/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Augsburg, 21.08.2018 - Au 5 K 17.32123

    Afghanistan - Mitarbeit in einer ausländischen Firma begründet keinen

  • VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 5 K 16.31189

    Rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach Afghanistan

  • VG Cottbus, 17.12.2019 - 6 K 758/17

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Leipzig, 12.04.2017 - 1 K 954/16

    Anspruch auf Prüfung eines Abschiebungsverbots eines Afghanen nach Trennung von

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